Einkaufsbedingungen

1. Allgemein

1.1
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

1.4
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten gleich welcher Art und Umfang.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Datensätze

2.1
Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Mengen und Beschaffenheit genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen.

2.2
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen anzunehmen, andernfalls sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden. Die Annahme hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Lieferabrufe können auch mittels Datenfernübertragung stattfinden.

2.3
Unsere Maß- und Gewichtsangaben sowie Angaben zu Mengen und Preisen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag festgelegt sind.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Dies gilt für die gesamte Laufzeit der Bestellung und der Auftragsabwicklung.

3.2
Mangels abweichenden schriftlichen Vereinbarungen, umfasst der Preis auch die Lieferung frei Haus, inklusive der Verpackung. Die Pflicht zur Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3.3
Zahlungen können nur erfolgen, sofern die bestellte Ware vertragsgemäß eingegangen ist und nachdem eine ordnungsgemäße prüffähige Rechnung des Lieferanten zugegangen ist.

Ferner können Rechnungen des Lieferanten nur bezahlt werden, sofern folgende Angaben auf der Rechnung vermerkt sind; der vollständige Namen und die vollständige Anschrift des Lieferanten und unseres Unternehmen, die dem Lieferanten vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer), die zur Identifizierung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird, die Art und Menge (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder die Vereinnahmung des Entgelts, das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern sie nicht im Entgelt berücksichtigt ist und den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Für alle durch die Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehenden Nachteile ist allein der Lieferant verantwortlich.

3.4
Zahlungen erfolgen, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto, jeweils gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang.

3.5
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichen Umfang zu.

4. Lieferzeiten

4.1
Die in der Bestellung/Vertrag angegebene Lieferzeit ist absolut bindend.

Ist ausnahmsweise nicht „frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant uns die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten zur Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

4.2
Falls Waren vor dem vereinbarten Liefertermin bei uns angeliefert werden, sind wir berechtigt, deren Annahme zu verweigern und sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

4.3
Das Unternehmen ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, sofern Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine rechtzeitige Lieferung unmöglich machen.

4.4
Ware, die unserer Bestellung nicht entspricht, hat der Lieferant auf seine Kosten bei uns abzuholen. Wir sind auch berechtigt, ihm diese Ware unfrei zustellen zu lassen.

4.5
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefertermine in einem für den Lieferanten zumutbaren Umfang abzuändern, wenn dies erforderlich ist, um einen reibungslosen Ablauf in unserem Betrieb zu gewährleisten.

4.6
Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen abzulehnen.

Teilleistungen sind nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen zulässig.

4.7
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir dazu berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.

4.8
Im Falle der Unmöglichkeit sind wir zum Schadensersatz der uns daraus entstehenden Nachteile berechtigt. Ferner sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. Gefahrenübergang, Dokumente

5.1
Die Gefahr für die Lieferung geht beim Verlassen unseres Werksgeländes auf den Kunden über.

5.2
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware versandbereit ist, die Versendung sich jedoch aus Gründen verzögert, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die wir nicht zu vertreten haben.

5.1
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

Soweit nicht Lieferung frei Haus vereinbart wird, sind alle Lieferungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Beförderungsart vorschreiben.

5.2
Mehrkosten, die durch eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung entstehen, trägt der Lieferant.

5.3
Straßentransporte werden in unserem Werk nur montags bis donnerstags von 7.oo bis 16.oo Uhr und freitags von 7.oo Uhr bis 12.oo Uhr angenommen.

5.4
Die Ware ist in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standard-Verpackung zu liefern. Bei Mehrwegverpackung senden wir diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten nur dann zurück, wenn der Lieferant auf den Lieferpapieren auf die teilweise Überlassung hinweist.

5.5
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

6. Mängeluntersuchung, Mängelrüge, Mängelhaftung

6.1
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen hin zu überprüfen; eine daraufhin erfolgende Rüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Wir genügen unserer Untersuchungspflicht, wenn wir Stichproben vornehmen. Bei Musterkäufen besteht keine Rügepflicht, wenn die Lieferung von den Mustern abweicht. Im Übrigen gilt § 377 Abs. HGB.

6.2
Steht fest, dass ein von der Garantie des Lieferanten gegenständlich erfasster Mangel innerhalb der Garantiefrist aufgetreten ist, gilt nach § 443 Abs. 2 BGB die Vermutung, dass es sich um einen Garantiefall handelt. Wir können in diesem Fall den Lieferanten auch dann in Anspruch nehmen, wenn uns der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6.3
Mangelhafte Ware wird vom Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt. Die Rücksendung der Waren auf Anforderung des Lieferanten erfolgt nur, wenn neu aufgetretene Probleme beim Lieferanten dies erfordern oder, zeitweise, um den berechtigten Interessen des Lieferanten in Bezug auf Produktqualität und Verlässlichkeit zu entsprechen.

Rücksendungen aus überseeisch gelieferter Ware finden grundsätzlich nicht statt, wenn nicht außerordentliche Probleme von besonderer Bedeutsamkeit eine gesonderte Untersuchung dieser Ware gebieten.

6.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kauf- und Werkverträgen 2 Jahre und bei Arbeiten an Bauwerken oder für Bauwerke 5 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt beim Kaufvertrag bei Gefahrübergang und beim Werkvertrag bei Abnahme.

6.5
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.6
Wir sind berechtigt auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang.

7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz und Rückgriff

7.1
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich alleine gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet. Für einen Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Eine Ersatzpflicht unsererseits ist ausgeschlossen, soweit wir die Haftung unserem Abnehmer gegenüber wirksam beschränkt haben.

7.2
In diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

8. Urheberrecht, Konstruktionsschutz, Schutzrechte und Werkzeuge

8.1
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Werkzeugen, elektronischen Datensätzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellungen zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzusenden. Dritten gegenüber sind sie absolut geheim zu halten.

8.2
Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei einer vertragsmäßigen Verwendung der Waren aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten der Europäischen Gemeinschaft, Japan oder USA veröffentlicht ist.

8.3
Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

8.4
Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu berichten und sich Gelegenheit zu geben, solchen Ansprüchen gemeinsam entgegenzutreten.

8.5
Werkzeuge, die der Lieferant zur Erfüllung unseres Auftrages anfertigt und uns gesondert berechnet, ggf. auch nur anteilig, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in unser Eigentum über. Sie werden zunächst für uns verwahrt, dürfen nur zur Ausführung unseres Auftrages benutzt werden und sind uns auf Wunsch nach Abwicklung des Auftrages zu übergeben.

Kosten für die Instandhaltung der Werkzeuge trägt grundsätzlich der Lieferant. Eine etwaige Vernichtung und/oder Entsorgung der Werkzeuge bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.

9. Ansprüche wegen Mängeln

9.1
Der Lieferant behält das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung durch uns.

Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt gilt als nicht vereinbart.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen – uns nicht gehörenden – Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

9.2
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns gestellten Waren zu verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant bereits heute sämtliche Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen an uns ab, die wir hiermit ausdrücklich annehmen.

Der Lieferant ist verpflichtet etwaige notwendigen Wartungs- oder Reparaturarbeiten an den uns gehörenden ihm überlassenen Werkzeugen rechtzeitig auf eigene Kosten vorzunehmen.

Etwaige Störfälle an den Werkzeugen hat er unverzüglich anzuzeigen; bei schuldhafter Unterlassung, bleiben etwaige Schadensersatzansprüche unberührt.

9.3
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

9.4
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Berechnungen, Informationen usw. dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

9.5
Es ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet, bei der Werbung in irgendeiner Form auf die mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

10. Mindestlohn

10.1
Ab 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz in Deutschland und die gem. §13 und § 14 nominierte Haftung des Auftraggebers für die beauftragten Unternehmen, deren Unterlieferanten und Zulieferern. Damit sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, Ihren Mitarbeitern einen Mindestlohn von derzeit 9,19 € zu zahlen.

Mit Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Lieferant, diese Forderungen einzuhalten.

11. Schlussbestimmungen

11.1
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Altfahrzeugverordnung, der gültigen RoHs-Richtlinien, der REACH-Verordnung und der Stoffverbote und Deklarationspflichten in Bezug auf die Global Automotive Declarable Substance List (GADSL).

11.2
Der Lieferant darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen oder durch Dritte einziehen lassen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der von uns vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz unseres Unternehmens.

11.3
Auf unsere Rechtsbeziehung zu dem Lieferanten findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Ver- träge über den internationalen Warenverkauf „CISG“).

11.4
Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird die örtliche und internationale ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Rottweil bzw. Landgerichts Rottweil – Kammer für Handelssachen- je nach Zuständigkeitsstreitwert vereinbart, soweit der Lieferant Kaufmann ist oder er seinen Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Der Lieferant ist nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Lieferanten oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

11.5
Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein angemessener wirksamer Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrecht erhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

A. Wenzler GmbH & Co. KG

Stand: 06/2021


Verhaltensrichtlinie für Lieferanten

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